Entscheidung 2 Nc 41/05k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald P*****, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 1.800 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Bad Radkersburg bestimmt.
Text
Begründung:
Am 27. 8. 2004 ereignete sich in 8480 Mureck, Bezirk Radkersburg ein Verkehrsunfall, an welchem der dort wohnhafte Kläger und die in 2215 Cersak, Slowenien ansässige Zeugin Bojana K*****, für deren PKW der beklagte Verband Versicherungsschutz gewährt, beteiligt waren.
Weil die Genannte über die Fahrbahnmitte geraten und den entgegenkommenden PKW des Klägers gestreift habe, begehrt dieser mit der am 10. 2. 2005 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (dem Sitz des beklagten Versicherungsverbandes) eingebrachten Klage EUR 1.800 sA an Reparaturkosten. Zum Beweis seines Vorbringens berief sich der Kläger auf Parteienvernehmung und einen in 8345 Straden wohnhaften Zeugen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, anerkannte jedoch (ausgehend von einer Mithaftung von 50 % und von einer mit EUR 785,36 gerechtfertigten Klagsforderung) EUR 392,68 sA, und wendete ein, den Kläger, der trotz geringer Fahrbahnbreite (vier Meter) nicht auf halbe Sicht gefahren sei, treffe ein Mitverschulden. Sie berief sich zum Beweis ihres Vorbringens auf die Vornahme eines Lokalaugenscheines unter gleichzeitiger Ladung der unfallbeteiligten Lenker und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bad Radkersburg, da die aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht durch die vorliegende Skizze, sondern nur durch einen Lokalaugeschein geklärt werden könnten.
Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung des Verfahrens aus. Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach stRsp (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass sowohl der unfallbeteiligte Kläger als auch der von ihm namhaft gemachte Zeuge im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen und die Vornahme eines Lokalaugenscheines unter gleichzeitiger Ladung der beteiligten Lenker beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist (RIS-Justiz RS0108909). Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohl verstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach stRsp (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass sowohl der unfallbeteiligte Kläger als auch der von ihm namhaft gemachte Zeuge im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen und die Vornahme eines Lokalaugenscheines unter gleichzeitiger Ladung der beteiligten Lenker beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist (RIS-Justiz RS0108909). Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohl verstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann.
Anmerkung
E78878
2Nc41.05k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020NC00041.05K.1104.000
Dokumentnummer
JJT_20051104_OGH0002_0020NC00041_05K0000_000