Entscheidung 2 Nc 41/25i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.10.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger und die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richterinnen und Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin G*, vertreten durch BECKER GÜNTHER POLSTER Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. J* und 2. Ö*, beide vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entscheidung nach § 11 GenRevG, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 25. September 2025 im Revisionsrekursverfahren zu AZ * denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger und die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richterinnen und Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin G*, vertreten durch BECKER GÜNTHER POLSTER Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. J* und 2. Ö*, beide vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entscheidung nach Paragraph 11, GenRevG, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 25. September 2025 im Revisionsrekursverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
* ist als Mitglied des * Senats im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Die antragstellende registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung begehrt die Feststellung (§ 11 GenRevG), dass die Bezüge ihres Obmanns im Geschäftsjahr 2021 im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften gestanden seien. [1] Die antragstellende registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung begehrt die Feststellung (Paragraph 11, GenRevG), dass die Bezüge ihres Obmanns im Geschäftsjahr 2021 im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften gestanden seien.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das Rekursgericht wies diesen Antrag ab. Zur Entscheidung über den von der Antragstellerin erhobenen Revisionsrekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass sie an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts mitgewirkt habe. Sie sei daher ausgeschlossen.
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat. [5] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00041.25I.1001.000
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2025
Dokumentnummer
JJT_20251001_OGH0002_0020NC00041_25I0000_000