Entscheidung 2 Nc 42/25m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 71.507,94 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 29. September 2025 im Rekursverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin die Bezahlung eines höheren Preises für ein bereits bestelltes Produkt trotz einer zuvor getroffenen Festpreisvereinbarung aufgrund höherer Gewalt.
[2] Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Zur Entscheidung über den von der Beklagten erhobenen Rekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts teilgenommen habe. Er sei daher ausgeschlossen.
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
Rechtliche Beurteilung
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat. [5] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00042.25M.1015.000
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2025
Dokumentnummer
JJT_20251015_OGH0002_0020NC00042_25M0000_000