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Entscheidung 2 Nc 42/25m×

Entscheidung 2 Nc 42/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc42/25m

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 71.507,94 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 29. September 2025 im Rekursverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Klägerin begehrt von der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin die Bezahlung eines höheren Preises für ein bereits bestelltes Produkt trotz einer zuvor getroffenen Festpreisvereinbarung aufgrund höherer Gewalt.

[2]                  Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Zur Entscheidung über den von der Beklagten erhobenen Rekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[3]                  * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts teilgenommen habe. Er sei daher ausgeschlossen.

[4]           Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.

Rechtliche Beurteilung

[5] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.

[6]           Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.

Textnummer

E145936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00042.25M.1015.000

Im RIS seit

29.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2025

Dokumentnummer

JJT_20251015_OGH0002_0020NC00042_25M0000_000