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Entscheidung 2 Nc 43/22d×

Entscheidung 2 Nc 43/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc43/22d

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, vertreten durch Dr. Sabine Christine Maria Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Ablehnung von Richtern im Ablehnungsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag vom 25. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Oberste Gerichtshof hat in der Insolvenzsache der Schuldnerin mit Beschluss vom 30. 8. 2022 deren Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. 3. 2022, GZ 2 Nc 2/22y-2, mit dem ihr Antrag „auf Befangenheit gegen den Rechtsmittelsenat (Rekurssenate, Berufungssenate, Befangenheitssenate) am OLG Sprengel Graz“ wegen verworrenen, unklaren Inhalts als zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.

[2]           Mit Beschluss vom 27. 9. 2022 wies der Oberste Gerichtshof zwei weitere Eingaben der Schuldnerin die mit „Antrag auf Bestätigung des physischen Eingangs des Akts zu GZ 26 S 10/21x“ sowie „Antrag auf abermalige Überprüfung des gefassten Beschlusses vom 30. 8. 2022“ bezeichnet waren, mangels Rechtsgrundlage für die begehrte Beschlussfassung und weiterer Anfechtbarkeit der Entscheidung vom 30. 8. 2022 zurück.

[3]           Nun lehnt die Schuldnerin zwei an den Beschlussfassungen beteiligte Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[5] Die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs sind rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an den Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht vergleiche 2 Nc 7/21h).

Textnummer

E136932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00043.22D.1122.000

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221122_OGH0002_0020NC00043_22D0000_000