Entscheidung 2 Nc 44/25f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch lawpoint Hütthaler-Brandauer & Akyürek Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. U*, und 2. D*, beide vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 29. September 2025 im Revisionsrekursverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
* ist als Mitglied des * Senats im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Die klagende Kammer begehrt mit Sicherungsantrag, dem beklagten Zahnarzt die Mitwirkung an zahnärztlichen Tätigkeiten zu verbieten, die in Österreich durch ausländische Gesellschaften erbracht werden.
[2] Das Rekursgericht bestätigte die dem Sicherungsantrag stattgebende Entscheidung des Erstgerichts. Zur Entscheidung über den vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts mitgewirkt habe. Er sei daher ausgeschlossen.
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
Rechtliche Beurteilung
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat. [5] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00044.25F.1015.000
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2025
Dokumentnummer
JJT_20251015_OGH0002_0020NC00044_25F0000_000