Entscheidung 2 Nc 45/23z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.06.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj P*; Mutter H*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz; Vater E*, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats * vom 30. Mai 2023 im Revisionsrekursverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des Hofrats * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab in der vorliegenden Pflegschaftssache einem Rekurs des Vaters nicht Folge und wies den Rekurs der Mutter zurück. Die dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurse der Eltern sind beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass seine Ehefrau an der Beschlussfassung des Rekursgerichts mitgewirkt hat. Zwar fühle er sich subjektiv nicht befangen, allerdings könne der objektive Anschein der Befangenheit gegeben sein.
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
Rechtliche Beurteilung
[4] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046024 [T7]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der mitgeteilte Sachverhalt den Anschein der Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung der Ehegattin als Mitglied des Rekurssenats beeinflusst werden (RS0046024 [T25, T27]). [4] Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046024 [T7]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der mitgeteilte Sachverhalt den Anschein der Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung der Ehegattin als Mitglied des Rekurssenats beeinflusst werden (RS0046024 [T25, T27]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00045.23Z.0613.000
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20230613_OGH0002_0020NC00045_23Z0000_000