Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Nc 48/22i×

Entscheidung 2 Nc 48/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc48/22i

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. V*, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 22.534,20 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 18. November 2022 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Klägerin macht gegen einen österreichischen Vertragshändler und einen deutschen Fahrzeughersteller Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs mit dem Argument geltend, dass der Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet gewesen sei. Die Revision ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2]                  * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er sei subjektiv nicht befangen, habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht und beabsichtige „nach derzeitigem Wissensstand“ auch nicht, in Zukunft Ansprüche geltend zu machen. Setze sich die Klägerin aber mit bestimmten Rechtsstandpunkten durch, könne theoretisch auch er noch Ansprüche erheben, was möglicherweise den Anschein der Befangenheit begründe.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4]                  Der Oberste Gerichtshof hat in den – denselben Richter betreffenden – Entscheidungen 2 Nc 3/20v, 2 Nc 33/20f, 2 Nc 15/22m und 2 Nc 29/22w dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten.

[5]           Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

Textnummer

E136976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00048.22I.1122.000

Im RIS seit

11.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221122_OGH0002_0020NC00048_22I0000_000