Entscheidung 2 Nc 49/24i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 129.790,09 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 26. August 2024 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Die klagende GmbH macht Werklohnansprüche geltend.
[2] Das Berufungsgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene ordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
Rechtliche Beurteilung
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts teilgenommen habe. Er sei daher ausgeschlossen.
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat. [5] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00049.24I.0910.000
Zuletzt aktualisiert am
01.11.2024
Dokumentnummer
JJT_20240910_OGH0002_0020NC00049_24I0000_000