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Entscheidung 2 Nc 49/24i×

Entscheidung 2 Nc 49/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc49/24i

Entscheidungsdatum

10.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 129.790,09 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 26. August 2024 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

Text

Begründung:

[1]           Die klagende GmbH macht Werklohnansprüche geltend.

[2]            Das Berufungsgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene ordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

Rechtliche Beurteilung

[3]           * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts teilgenommen habe. Er sei daher ausgeschlossen.

[4]           Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.

[5] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.

[6]           Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.

Textnummer

E142564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00049.24I.0910.000

Im RIS seit

01.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20240910_OGH0002_0020NC00049_24I0000_000