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Entscheidung 2 Nc 5/04i×

Entscheidung 2 Nc 5/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc5/04i

Entscheidungsdatum

10.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christof T*****, vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Rechtsanwalt in Hermagor, gegen die beklagte Partei Verband ***** , vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 3.039,54 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Hermagor bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte in seiner am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Versicherungsverbandes beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage EUR 3.039,54 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Hermagor ereignet hat. Er beantragte seine Parteienvernehmung, die Vernehmung zweier - dort ebenso wie er selbst wohnhafter - Zeugen sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen. Wegen dieser Beweismittel begehrte er weiters die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hermagor. Die beklagte Partei beantragte die Vernehmung zweier in Deutschland wohnhafter Zeugen und sprach sich gegen eine Delegierung aus. Das Bezirksgericht Innere Stadt befürwortete (am 22. 4. 2004) eine Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Im vorliegenden Fall liegt der Unfallsort, an dem allenfalls ein Augenschein durchzuführen sein wird, im Sprengel des Bezirksgerichtes Hermagor, wo auch die Mehrzahl der zu vernehmenden Personen wohnt; die übrigen wohnen nicht in Wien, sondern in Deutschland. Da sich somit ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Hermagor ergibt, war die beantragte Delegierung zu bewilligen.

Anmerkung

E73154 2Nc5.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020NC00005.04I.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20040510_OGH0002_0020NC00005_04I0000_000