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Entscheidung 2 Nc 5/26x×

Entscheidung 2 Nc 5/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc5/26x

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Günther Auer, Rechtsanwalt in Oberndorf, wegen Feststellung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit der * vom 4. Februar 2026 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist als Mitglied des Senats * im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Vorinstanzen wiesen die im Zusammenhang mit dem Bestand eines Kreditvertrags stehenden Feststellungsbegehren ab.

[2]                 Zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[3]                 * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass sie an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt habe. Sie sei daher ausgeschlossen.

[4]                 Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.

[6]              Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.

Textnummer

E146995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00005.26X.0217.000

Im RIS seit

10.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260217_OGH0002_0020NC00005_26X0000_000