Entscheidung 2 Nc 50/19d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.01.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** O*****, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei E***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Reitschmied, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen 135.000 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige ***** vom 30. Dezember 2019 im Revisionsverfahren AZ *****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
***** ist als Mitglied des ***** Senats im zu AZ ***** anhängigen Verfahren über die Revision der klagenden Partei befangen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Die ***** ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr Ehemann als Richter des ***** an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Daraus könnte der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden.
Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von ***** mitgeteilte Sachverhalt den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, ihre Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehegatten als Mitglied des Berufungsgerichts beeinflusst worden sein.Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von ***** mitgeteilte Sachverhalt den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, ihre Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehegatten als Mitglied des Berufungsgerichts beeinflusst worden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00050.19D.0113.000
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20200113_OGH0002_0020NC00050_19D0000_000