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Entscheidung 2 Nc 51/23g×

Entscheidung 2 Nc 51/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc51/23g

Entscheidungsdatum

13.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Alexander Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Sabine Christine Maria Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Unterlassung, wegen Ablehnung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Ablehnungswerber ist Beklagter in dem beim Landesgericht Eisenstadt zu 18 Cg 82/22v anhängigen Prozess. In diesem Verfahren hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs mit Beschluss vom 25. 4. 2023 einen Revisionsrekurs des Beklagten zurückgewiesen.

[2]                  Der Beklagte lehnt nunmehr den Vorsitzenden des * Senats als befangen ab.

Rechtliche Beurteilung

[3]                  Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[4]           Der Ablehnungsantrag erschöpft sich in solchen Ausführungen, aus denen nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, inwiefern der Vorsitzende des * Senats befangen sein könnte. Der Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E138996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00051.23G.0713.000

Im RIS seit

31.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230713_OGH0002_0020NC00051_23G0000_000