[5] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet:
[6] 1. Nach § 20 Abs 1 Z 1 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen, in denen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen. [6] 1. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen, in denen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen.
[7] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. [7] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen.
[8] 2. Im Fall einer erfolgreichen Amtshaftungsklage kann der Schadenersatz leistende Rechtsträger gemäß § 3 Abs 1 AHG vom handelnden Organ unter bestimmten Voraussetzungen Rückersatz verlangen. Dem Ehemann der * kommt daher die Stellung als potentiell Regresspflichtigem zu (2 Nc 5/21i Rz 6 mwN). [8] 2. Im Fall einer erfolgreichen Amtshaftungsklage kann der Schadenersatz leistende Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AHG vom handelnden Organ unter bestimmten Voraussetzungen Rückersatz verlangen. Dem Ehemann der * kommt daher die Stellung als potentiell Regresspflichtigem zu (2 Nc 5/21i Rz 6 mwN).
[9] 3. Im Sinn des § 20 Abs 1 Z 1 JN wird zwischen der Stellung als Verfahrenspartei und jener als Regresspflichtiger wertungsmäßig kein Unterschied gemacht. Das Naheverhältnis eines Richters zu einem Regresspflichtigen kann daher nicht nur Befangenheit begründen (vgl 8 Nc 2/16k; 2 Nc 5/21i), sondern bei Vorliegen der in § 20 Abs 1 Z 2 JN genannten Verhältnisse auch zur Ausgeschlossenheit führen. Das Eheverhältnis von * zum potentiell Regresspflichtigen bewirkt daher ihre Ausgeschlossenheit gemäß § 20 Abs 1 Z 2 JN, weil eine Sache ihres Ehegatten vorliegt (so bereits 2 Nc 47/23v). [9] 3. Im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, JN wird zwischen der Stellung als Verfahrenspartei und jener als Regresspflichtiger wertungsmäßig kein Unterschied gemacht. Das Naheverhältnis eines Richters zu einem Regresspflichtigen kann daher nicht nur Befangenheit begründen vergleiche 8 Nc 2/16k; 2 Nc 5/21i), sondern bei Vorliegen der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Verhältnisse auch zur Ausgeschlossenheit führen. Das Eheverhältnis von * zum potentiell Regresspflichtigen bewirkt daher ihre Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN, weil eine Sache ihres Ehegatten vorliegt (so bereits 2 Nc 47/23v).
[10] 4. Dies gilt aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Verfahrenshilfe- und Hauptverfahren auch im Verfahrenshilfestadium für die Führung eines Amtshaftungsverfahrens (vgl zur Geltendmachung des Ablehnungsrechts: RS0046078 [T1]) und in einem Zuge dessen anhängig gewordenen Verfahren nach § 9 Abs 4 AHG. [10] 4. Dies gilt aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Verfahrenshilfe- und Hauptverfahren auch im Verfahrenshilfestadium für die Führung eines Amtshaftungsverfahrens vergleiche zur Geltendmachung des Ablehnungsrechts: RS0046078 [T1]) und in einem Zuge dessen anhängig gewordenen Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG.