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Entscheidung 2 Nc 53/23a×

Entscheidung 2 Nc 53/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc53/23a

Entscheidungsdatum

21.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin K*, hier wegen Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, über die Anzeige der * im Verfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist als Mitglied des * Senats in der zu * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Antragstellerin beantragt die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage.

[2]                  Ihre Ansprüche leitet sie unter anderem aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ab, an deren Zustandekommen der Ehemann der * mitgewirkt hat.

[3] Der * Senat des Obersten Gerichtshofs, dessen Mitglied * ist, hat nunmehr über die Delegierung dieses Verfahrens nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu entscheiden.

[4]                  * gibt bekannt, dass ihr Ehemann an Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien mitgewirkt habe, aus denen die Antragstellerin nunmehr Amtshaftungsansprüche ableite. Sie zeige daher ihre allfällige Ausgeschlossenheit, in eventu den äußeren Anschein einer Befangenheit an.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet:

[6] 1. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen, in denen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen.

[7] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen.

[8] 2. Im Fall einer erfolgreichen Amtshaftungsklage kann der Schadenersatz leistende Rechtsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AHG vom handelnden Organ unter bestimmten Voraussetzungen Rückersatz verlangen. Dem Ehemann der * kommt daher die Stellung als potentiell Regresspflichtigem zu (2 Nc 5/21i Rz 6 mwN).

[9] 3. Im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, JN wird zwischen der Stellung als Verfahrenspartei und jener als Regresspflichtiger wertungsmäßig kein Unterschied gemacht. Das Naheverhältnis eines Richters zu einem Regresspflichtigen kann daher nicht nur Befangenheit begründen vergleiche 8 Nc 2/16k; 2 Nc 5/21i), sondern bei Vorliegen der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Verhältnisse auch zur Ausgeschlossenheit führen. Das Eheverhältnis von * zum potentiell Regresspflichtigen bewirkt daher ihre Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN, weil eine Sache ihres Ehegatten vorliegt (so bereits 2 Nc 47/23v).

[10] 4. Dies gilt aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Verfahrenshilfe- und Hauptverfahren auch im Verfahrenshilfestadium für die Führung eines Amtshaftungsverfahrens vergleiche zur Geltendmachung des Ablehnungsrechts: RS0046078 [T1]) und in einem Zuge dessen anhängig gewordenen Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG.

Textnummer

E139082

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00053.23A.0721.000

Im RIS seit

09.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230721_OGH0002_0020NC00053_23A0000_000