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Entscheidung 2 Nc 54/25a×

Entscheidung 2 Nc 54/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc54/25a

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen F*, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 21. November 2025 im Revisionsrekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter betreffend die in erster Instanz verweigerte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Umzugs des Minderjährigen * Folge und erteilte diese Genehmigung. Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen ist.

[2]                  * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass seine Ehefrau an der Beschlussfassung des Rekursgerichts mitgewirkt hat. Zwar fühle er sich subjektiv nicht befangen, allerdings könne der objektive Anschein der Befangenheit gegeben sein.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[4] 1. Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046024 [T7]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der mitgeteilte Sachverhalt den Anschein der Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung des Ehegatten als Mitglied des Rekurssenats beeinflusst werden vergleiche RS0046024 [T25, T27]).

[5]           2. Es war daher auszusprechen, dass die angezeigten Gründe geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Textnummer

E146277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00054.25A.1127.000

Im RIS seit

10.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251127_OGH0002_0020NC00054_25A0000_000