Entscheidung 2 Nc 55/24x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.10.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart sowie Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige der * vom 13. September 2024 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die * ist in der Rechtssache AZ * befangen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Liegenschaftseigentümerin die Feststellung des Bestehens eines Vormietrechts an allen zur Vermietung anstehenden Flächen. Die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das der Feststellungsklage stattgebende Berufungsurteil ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Sie gibt bekannt, der Klagevertreter sei der Ehemann einer seit Jahren gut befreundeten Kollegin. Auch zu ihrer Familie bestehe ein freundschaftliches Verhältnis. Sie fühle sich daher befangen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] Mit der Anzeige der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 25/24k Rz 5 mwN).
[5] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen ist (2 Nc 25/24k Rz 6 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00055.24X.1007.000
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
JJT_20241007_OGH0002_0020NC00055_24X0000_000