Entscheidung 2 Nc 60/25h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L*, geboren am *, AZ 4 Ps 69/25t des Bezirksgerichts Scheibbs, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L*, geboren am *, AZ 4 Ps 69/25t des Bezirksgerichts Scheibbs, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 9. Oktober 2025, GZ 4 Ps 69/25t-21, gemäß § 111 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Traun wird genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 9. Oktober 2025, GZ 4 Ps 69/25t-21, gemäß Paragraph 111, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Traun wird genehmigt.
Text
Begründung:
[1] Aufgrund einer Vereinbarung der Eltern vom August 2023 kommt ihnen die Obsorge für ihren 2021 geborenen Sohn gemeinsam zu.
[2] Nach einem Umzug der Mutter in den Sprengel des Bezirksgerichts Traun vereinbarten die Eltern bei Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge und des hauptsächlichen Aufenthalts bei der (übersiedelten) Mutter eine „gleichteilige Betreuung“ durch den im Sprengel des Bezirksgerichts Melk wohnhaften Vater dahingehend, dass der Minderjährige die Zeit von Samstag Abend bis Dienstag Abend beim Vater verbringt.
[3] Nach Genehmigung der Vereinbarung sprach das Bezirksgericht Scheibbs mit – zwischenzeitig rechtskräftigem – Beschluss vom 9. 10. 2025 aus, dass die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Traun übertragen wird. [3] Nach Genehmigung der Vereinbarung sprach das Bezirksgericht Scheibbs mit – zwischenzeitig rechtskräftigem – Beschluss vom 9. 10. 2025 aus, dass die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN dem Bezirksgericht Traun übertragen wird.
[4] Das Bezirksgericht Traun lehnte die Übernahme des Akts unter Hinweis darauf ab, dass die Eltern eine gleichteilige Betreuung vereinbart hätten und der bloß nominell überwiegende Aufenthalt bei der Mutter im Sprengel des Bezirksgerichts Traun in Bezug auf das Kindeswohl weniger ins Gewicht falle als die Aktenkenntnis des übertragenden Gerichts.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Übertragung ist zu genehmigen.
[6] 1. Das Pflegschaftsgericht kann gemäß § 111 Abs 1 JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. [6] 1. Das Pflegschaftsgericht kann gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
[7] 2. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen und sein gewöhnlicher Aufenthalt liegt (RS0047300; RS0047027 [T10]). [7] 2. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen und sein gewöhnlicher Aufenthalt liegt (RS0047300; RS0047027 [T10]).
[8] 3. Im vorliegenden Fall lebt der Minderjährige nicht mehr im Sprengel des übertragenden Gerichts, sondern entsprechend der von den Eltern getroffenen Vereinbarung teils im Sprengel des Bezirksgerichts Traun und teils im Sprengel des Bezirksgerichts Melk. Auch wenn die Eltern eine „gleichteilige“ Betreuung vereinbart haben, befindet sich der Minderjährige an mehr Tagen (und Nächten) bei der Mutter, sodass die weitere Führung des Pflegschaftsverfahrens durch das Bezirksgericht Traun schon aufgrund des überwiegenden Aufenthalts des Kindes im Sprengel dieses Gerichts angezeigt ist. Die Übertragung der Zuständigkeit war daher zu genehmigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00060.25H.1216.000
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJT_20251216_OGH0002_0020NC00060_25H0000_000