Entscheidung 2 Nc 62/23z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.08.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.997 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 24. Juli 2023 im Revisionsverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger macht Ansprüche gegen die A* aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs der Marke A* mit dem Argument geltend, dass der Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet gewesen sei. Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein Fahrzeug der Marke V* bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er sei subjektiv nicht befangen, habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht und beabsichtige „nach derzeitigem Wissensstand“ auch nicht, in Zukunft Ansprüche geltend zu machen. Setze sich der Kläger aber mit bestimmten Rechtsstandpunkten durch, könne theoretisch auch er noch Ansprüche erheben, was möglicherweise den Anschein der Befangenheit begründe.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] Der Oberste Gerichtshof hat in den – denselben Richter betreffenden – Entscheidungen 2 Nc 3/20v und 2 Nc 33/20f dargelegt, aus welchen Erwägungen unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Diese Ansicht hat der Senat in zahlreichen Folgeentscheidungen (etwa 2 Nc 2/23a und 2 Nc 3/23v) fortgeschrieben, woran festzuhalten ist. Zwar hat der seine Befangenheit anzeigende Richter ein (gerichtsnotorisch von der V* hergestelltes) Fahrzeug der Marke V*, der Kläger hingegen einen PKW der Marke A* gekauft. Da die Beklagte aber gerichtsnotorisch Teil des „V*-Konzerns“ ist, besteht auch im vorliegenden Fall der Anschein der Befangenheit (vgl 2 Nc 24/21h Rz 7). [4] Der Oberste Gerichtshof hat in den – denselben Richter betreffenden – Entscheidungen 2 Nc 3/20v und 2 Nc 33/20f dargelegt, aus welchen Erwägungen unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Diese Ansicht hat der Senat in zahlreichen Folgeentscheidungen (etwa 2 Nc 2/23a und 2 Nc 3/23v) fortgeschrieben, woran festzuhalten ist. Zwar hat der seine Befangenheit anzeigende Richter ein (gerichtsnotorisch von der V* hergestelltes) Fahrzeug der Marke V*, der Kläger hingegen einen PKW der Marke A* gekauft. Da die Beklagte aber gerichtsnotorisch Teil des „V*-Konzerns“ ist, besteht auch im vorliegenden Fall der Anschein der Befangenheit vergleiche 2 Nc 24/21h Rz 7).
[5] Daher ist auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00062.23Z.0816.000
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20230816_OGH0002_0020NC00062_23Z0000_000