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Entscheidung 2 Nc 63/24y×

Entscheidung 2 Nc 63/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc63/24y

Entscheidungsdatum

05.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 12.393,36 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger stellt beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein Schadenersatzbegehren nach einem Verkehrsunfall. Nach Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl, aber noch vor Abhaltung einer vorbereitenden Tagsatzung beantragte der Kläger die zweckmäßige Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz nach Paragraph 31, JN, weil sowohl der Kläger als auch sämtliche Parteienvertreter ihren ständigen Aufenthalt in Linz haben.

[2] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legt den Akt dem Obersten Gerichtshof ohne eigene Stellungnahme und ohne Äußerung der Beklagten vor. Es forderte die Beklagte nicht nach Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN auf, sich zum Delegierungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Die Aktenvorlage ist verfrüht:

[4] Da im vorliegenden Verfahrensstadium noch eine – auch durch gesonderte, aber übereinstimmende Äußerungen denkbare – vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN möglich ist und diese einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN vorgeht (RS0107486), kommt der Äußerung der Beklagten zum Delegierungsantrag entscheidende Bedeutung zu.

[5] Sollte die Beklagte der Delegierung zustimmen (wofür die Formulierung des Antrags Anhaltspunkte bietet), wird das Erstgericht nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN vorzugehen haben.

[6]           Sollte die Beklagte der Delegierung nicht zustimmen, wird der Akt mit einer Stellungnahme des Entscheidungsorgans neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Textnummer

E143018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00063.24Y.1105.000

Im RIS seit

20.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241105_OGH0002_0020NC00063_24Y0000_000