[4] Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet:
[5] 1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949). Zu beachten ist jedoch, dass die Vermutung für die Unparteilichkeit des Richters spricht, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]). [5] 1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv Paragraph 19, Ziffer 2, JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden vergleiche RS0045949). Zu beachten ist jedoch, dass die Vermutung für die Unparteilichkeit des Richters spricht, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).
[6] 2. Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (RS0045935). Nach ständiger Rechtsprechung bildet es hingegen keinen Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert (RS0045916) oder in Form wissenschaftlicher Abhandlungen veröffentlicht hat (RS0045916 [T2]). Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst dann vor, wenn der Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine bereits vertretene Rechtsansicht erneut selbstkritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern (RS0036155 [T3]; RS0045916 [T9]; vgl 6 Nc 18/11s zur Rechtsprechung des EGMR in diesem Zusammenhang). [6] 2. Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (RS0045935). Nach ständiger Rechtsprechung bildet es hingegen keinen Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert (RS0045916) oder in Form wissenschaftlicher Abhandlungen veröffentlicht hat (RS0045916 [T2]). Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst dann vor, wenn der Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine bereits vertretene Rechtsansicht erneut selbstkritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern (RS0036155 [T3]; RS0045916 [T9]; vergleiche 6 Nc 18/11s zur Rechtsprechung des EGMR in diesem Zusammenhang).
[7] 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen bieten die Ausführungen in der Anzeige möglicher Befangenheit keinen Grund zur Annahme, dass sich * bei einer Entscheidung über die Rechtsmittel der Parteien von sachfremden Motiven leiten lassen könnte. Wie die zu Punkt 2. dargestellte Rechtsprechung zeigt und die Richterin selbst in ihrer Anzeige möglicher Befangenheit betont, indiziert der Umstand, dass zu bestimmten Rechtsfragen bereits Rechtsansichten artikuliert wurden und nunmehr diese Rechtsfragen bei Bearbeitung eines Akts zu lösen sind, keine Befangenheit. Weder die Publikationstätigkeit ihres Lebensgefährten noch dessen umfassende Beratungstätigkeit zum Thema Kreditbearbeitungsgebühr bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass die ihre mögliche Befangenheit anzeigende Richterin nicht bereit wäre, unbefangen an die im Anlassfall zu lösenden Rechtsfragen heranzugehen. Im Übrigen lässt sich die Frage allfälliger Befangenheit immer nur im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren und dessen Parteien beurteilen (8 ObA 20/07k), wobei hier keine Hinweise für eine das konkrete Verfahren betreffende persönliche Nahebeziehung der Richterin zu den Parteien oder deren Vertretern bestehen. Dass sich die Richterin von der von ihrem Lebensgefährten vertretenen Rechtsansicht leiten lassen würde oder dieser im konkreten Verfahren für die Parteien beratend tätig wurde, kann der Anzeige, die – anders als bei beratender Tätigkeit des Lebensgefährten (so zuletzt 2 Nc 26/24g [subjektive Befangenheit]) – keine subjektive Befangenheit releviert, nicht entnommen werden. Dies ist im Hinblick auf die von einem Richter zu erwartende professionelle Trennung zwischen Beruflichem und Privatem (vgl RS0045970 [T7]) auch nicht anzunehmen. Es war daher selbst bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs auszusprechen, dass die angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (§ 22 Abs 3 GOG iVm § 19 Abs 2 JN). [7] 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen bieten die Ausführungen in der Anzeige möglicher Befangenheit keinen Grund zur Annahme, dass sich * bei einer Entscheidung über die Rechtsmittel der Parteien von sachfremden Motiven leiten lassen könnte. Wie die zu Punkt 2. dargestellte Rechtsprechung zeigt und die Richterin selbst in ihrer Anzeige möglicher Befangenheit betont, indiziert der Umstand, dass zu bestimmten Rechtsfragen bereits Rechtsansichten artikuliert wurden und nunmehr diese Rechtsfragen bei Bearbeitung eines Akts zu lösen sind, keine Befangenheit. Weder die Publikationstätigkeit ihres Lebensgefährten noch dessen umfassende Beratungstätigkeit zum Thema Kreditbearbeitungsgebühr bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass die ihre mögliche Befangenheit anzeigende Richterin nicht bereit wäre, unbefangen an die im Anlassfall zu lösenden Rechtsfragen heranzugehen. Im Übrigen lässt sich die Frage allfälliger Befangenheit immer nur im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren und dessen Parteien beurteilen (8 ObA 20/07k), wobei hier keine Hinweise für eine das konkrete Verfahren betreffende persönliche Nahebeziehung der Richterin zu den Parteien oder deren Vertretern bestehen. Dass sich die Richterin von der von ihrem Lebensgefährten vertretenen Rechtsansicht leiten lassen würde oder dieser im konkreten Verfahren für die Parteien beratend tätig wurde, kann der Anzeige, die – anders als bei beratender Tätigkeit des Lebensgefährten (so zuletzt 2 Nc 26/24g [subjektive Befangenheit]) – keine subjektive Befangenheit releviert, nicht entnommen werden. Dies ist im Hinblick auf die von einem Richter zu erwartende professionelle Trennung zwischen Beruflichem und Privatem vergleiche RS0045970 [T7]) auch nicht anzunehmen. Es war daher selbst bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs auszusprechen, dass die angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Paragraph 22, Absatz 3, GOG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, JN).