Entscheidung 2 Nc 7/04h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna T*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 2.842,18 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg abgenommen und dem Bezirksgericht Floridsdorf zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.
Text
Begründung:
Am 5. 10. 2003 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem ein von der Klägerin gehaltenes und ein bei der beklagten Partei versichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges begehrt die Klägerin den Ersatz der Reparaturkosten und unfallskausaler Spesen.
Die beklagte Partei wendete ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Lenkerin des Fahrzeuges der Klägerin.
Die klagende Partei beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Floridsdorf mit der Begründung, die beteiligten Fahrzeuglenker seien in Wien wohnhaft, ebenfalls die von ihr beantragte Zeugin. Auch der Unfall habe sich in Wien Floridsdorf ereignet und müsse zur Klärung der Fahrbahn- und Sichtverhältnisse ein Lokalaugenschein durchgeführt werden.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Das Erstgericht gab keine Stellungnahme ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Floridsdorf im Interesse aller Parteien, weil sowohl die Klägerin als auch die Lenker der am Unfall beteiligten Fahrzeuge im Sprengel dieses Gerichtes wohnen und auch nicht auszuschließen ist, dass die Durchführung eines Ortsaugenscheines nötig ist. Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Floridsdorf durchgeführt werden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Floridsdorf im Interesse aller Parteien, weil sowohl die Klägerin als auch die Lenker der am Unfall beteiligten Fahrzeuge im Sprengel dieses Gerichtes wohnen und auch nicht auszuschließen ist, dass die Durchführung eines Ortsaugenscheines nötig ist. Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Floridsdorf durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020NC00007.04H.0225.000
Dokumentnummer
JJT_20040225_OGH0002_0020NC00007_04H0000_000