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Entscheidung 2 Nc 7/04h×

Entscheidung 2 Nc 7/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc7/04h

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna T*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 2.842,18 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg abgenommen und dem Bezirksgericht Floridsdorf zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.

Text

Begründung:

Am 5. 10. 2003 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem ein von der Klägerin gehaltenes und ein bei der beklagten Partei versichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges begehrt die Klägerin den Ersatz der Reparaturkosten und unfallskausaler Spesen.

Die beklagte Partei wendete ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Lenkerin des Fahrzeuges der Klägerin.

Die klagende Partei beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Floridsdorf mit der Begründung, die beteiligten Fahrzeuglenker seien in Wien wohnhaft, ebenfalls die von ihr beantragte Zeugin. Auch der Unfall habe sich in Wien Floridsdorf ereignet und müsse zur Klärung der Fahrbahn- und Sichtverhältnisse ein Lokalaugenschein durchgeführt werden.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Das Erstgericht gab keine Stellungnahme ab.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Floridsdorf im Interesse aller Parteien, weil sowohl die Klägerin als auch die Lenker der am Unfall beteiligten Fahrzeuge im Sprengel dieses Gerichtes wohnen und auch nicht auszuschließen ist, dass die Durchführung eines Ortsaugenscheines nötig ist. Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Floridsdorf durchgeführt werden.

Anmerkung

E72358 2Nc7.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020NC00007.04H.0225.000

Dokumentnummer

JJT_20040225_OGH0002_0020NC00007_04H0000_000