Entscheidung 2 Nc 76/24k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. V*, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 29.333,05 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 11. Dezember 2024 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger macht gegen die erstbeklagte Vertragshändlerin und die zweitbeklagte Herstellerin Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs geltend, dessen Motor nach dem Vorbringen des Klägers mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Die klagsabweisende Entscheidung gegenüber der Erstbeklagten ist in Rechtskraft erwachsen. Die Revision gegen das ausschließlich die Ansprüche gegen die Zweitbeklagte betreffende zweitinstanzliche Urteil ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein von der Zweitbeklagten hergestelltes Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich aber in Zukunft herausstellen, dass sein Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es deshalb zu einem Wertverlust oder eingeschränkter Benützbarkeit kommen, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen die hier Zweitbeklagte nicht aus.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[4] Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen, denselben Richter betreffenden Entscheidungen (etwa 2 Nc 3/21w; in jüngerer Zeit 2 Nc 44/23b und 2 Nc 57/23i) dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten. Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00076.24K.1219.000
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2025
Dokumentnummer
JJT_20241219_OGH0002_0020NC00076_24K0000_000