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Entscheidung 2 Nc 8/18a×

Entscheidung 2 Nc 8/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc8/18a

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** KG und 2. N***** N*****, vertreten durch Mag. Dr. Erich Stefan Gerold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. T***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.875,26 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin ***** vom 2. Februar 2018 im Revisionsverfahren zu AZ 10 Ob 6/18g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des 10. Senats im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien zu AZ 10 Ob 6/18g befangen.

Text

Begründung:

Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung der 10. Senat zuständig. Der Rechtsmittelakt wurde der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** als Berichterstatterin zugewiesen.

Mit Note vom 2. 2. 2018 zeigte sie ihre Befangenheit an und begründete dies damit, dass ihr der Beklagte, ein Rechtsanwalt, vor vielen Jahren aus einem privaten Umfeld heraus persönlich bekannt geworden sei. Wenngleich der Kontakt in der letzten Zeit kaum vorhanden gewesen und sie auch mit dem Sachverhalt nicht vertraut sei, so bestehe doch bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein der Befangenheit.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können. In dieser Hinsicht kommen etwa private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen (8 Nc 42/15s mwN).

Die in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte private persönliche Bekanntschaft zum Beklagten kann objektiv den Anschein der Befangenheit begründen, auch wenn die privaten Kontakte zum Beklagten in letzter Zeit selten waren. Ein Verfahrensbeteiligter könnte den Eindruck gewinnen, die Willensbildung der Hofrätin ***** als Berichterstatterin könnte durch diese Bekanntschaft und damit von sachfremden Motiven beeinflusst worden sein.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00008.18A.0227.000

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20180227_OGH0002_0020NC00008_18A0000_000