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Entscheidung 2 Nc 9/05d×

Entscheidung 2 Nc 9/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc9/05d

Entscheidungsdatum

06.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ali K*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1031 Wien, vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 2.839,64 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Bezirksgerichtes Villach das Bezirksgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Am 24. 8. 2004 ereignete sich im Gemeindegebiet Villach im Bereich der Kreuzung Udinestraße mit der Zehenthofstraße ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger und ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des gegnerischen Lenkers begehrt der Kläger Schadenersatz. Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf seine Parteienvernehmung und auf die Vernehmung eines in Innsbruck wohnenden Zeugen. Gleichzeitig stellte er den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck zu delegieren, weil sowohl er als auch der zu vernehmende Zeuge seinen Sitz in Innsbruck hätten. Für die allenfalls namhaft zu machenden deutschen Zeugen sei die Anreise nach Innsbruck ebenfalls leichter als nach Villach.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und berief sich auf die Einvernahme zweier in Wuppertal wohnender Zeugen, die Vornahme eines Ortsaugenscheines und die Einholung einer kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens. Gleichzeitig sprach sie sich gegen den Delegierungsantrag aus.

Das Prozessgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung für nicht zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG). Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt. Da hier die Vornahme eines Ortsaugenscheines beantragt wurde, der zudem vom Prozessgericht erster Instanz bereits anberaumt wurde, sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Rechtssache am Gericht des Unfallortes zu verhandeln. Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

Anmerkung

E76857 2Nc9.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020NC00009.05D.0406.000

Dokumentnummer

JJT_20050406_OGH0002_0020NC00009_05D0000_000