Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Nc 9/07g×

Entscheidung 2 Nc 9/07g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc9/07g

Entscheidungsdatum

14.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas V*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck, Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 2.322 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Hietzing das Bezirksgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Hietzing am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Haftpflichtversicherers eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich im Gebiet der Stadt Innsbruck ereignet hat.

Die beklagte Partei beantragte in ihrem Einspruch die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, weil sich der Unfall in Innsbruck ereignet habe und sämtliche vier zu vernehmenden Personen in Innsbruck oder in der unmittelbaren Umgebung wohnten. Der Kläger erklärte, keine Einwendungen gegen die beantragte Delegierung zu erheben.

Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (RIS-Justiz RS0108909; 2 Nc 10/06b uva). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist überdies bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046233).

Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen gegeben ist und die von der beklagten Partei angeführten Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck sprechen, war dem Antrag stattzugeben.

Anmerkung

E83195 2Nc9.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020NC00009.07G.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20070214_OGH0002_0020NC00009_07G0000_000