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Entscheidung 2 Nc 9/19z×

Entscheidung 2 Nc 9/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc9/19z

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger und die Hofrätin Dr. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und andere Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagten Parteien 1. H*****-GmbH, *****, und 2. L***** T*****, beide vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 1.600 EUR sA, über den gemeinsamen Delegierungsantrag aller Parteien, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems das Bezirksgericht Scheibbs bestimmt.

Text

Begründung:

Am 16. 8. 2018 ereignete sich im Bereich des Stausees Klaus auf einer Forststraße ein Verkehrsunfall, an dem ein von der Klägerin gehaltener LKW samt Anhänger und ein vom Zweitbeklagten gelenkter und von der Erstbeklagten gehaltener Pkw beteiligt waren.

Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Zweitbeklagten begehrt die Klägerin Schadenersatz.

Als die genaue Unfallstelle für den zu bestellenden Sachverständigen determiniert werden sollte, stellte sich heraus, das sie in Niederösterreich, im Sprengel des Bezirksgerichts Scheibbs liegt. Die Parteien stellten daraufhin einen gemeinsamen Delegierungsantrag an dieses Gericht.

Das Vorlagegericht spricht sich für die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt:

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0046324, RS0046441, RS0046589) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall bilden. Im Allgemeinen sprechen aber Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RS0046149). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für solche Prozesse einen Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG).

Dies wird hier durch den beantragten Lokalaugenschein und die offenbar nicht leicht zu identifizierende Unfallstelle auf der Forststraße bestätigt. Eine Delegierung an das Gericht des Unfallorts ist deshalb zweckmäßig, zumal zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung besteht (RS0046233)

Textnummer

E124922

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00009.19Z.0408.000

Im RIS seit

19.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190408_OGH0002_0020NC00009_19Z0000_000