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Entscheidung 2 Nc 9/25h×

Entscheidung 2 Nc 9/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc9/25h

Entscheidungsdatum

18.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger als weitere Richter und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin in der Rechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.730 EUR sA und Feststellung, über die Befangenheitsanzeige des * vom 6. Februar 2025 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger macht gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Fahrzeugs geltend, dessen Motor nach dem Klagsvorbringen mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2]                  * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich aber in Zukunft herausstellen, dass sein Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es deshalb zu einem Wertverlust oder eingeschränkter Benützbarkeit komme, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen den Hersteller nicht aus.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4]                  Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen, denselben Richter betreffenden Entscheidungen (zuletzt etwa 2 Nc 3/25a) dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten.

[5]           Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

Textnummer

E143862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00009.25H.0218.000

Im RIS seit

05.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20250218_OGH0002_0020NC00009_25H0000_000