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Entscheidung 2 Nc 9/26k×

Entscheidung 2 Nc 9/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc9/26k

Entscheidungsdatum

11.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J*, über die Ablehnung des Antragstellers betreffend * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Das Landesgericht Linz wies den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. Das Oberlandesgericht Linz gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und wies den nachträglich gegen den Vorsitzenden des Rekurssenats gerichteten Ablehnungsantrag zurück.

[2]                 Dem gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gerichteten Rekurs des Antragstellers gab der * Senat des Obersten Gerichtshofs nicht Folge. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde dem Antragsteller am 12. 2. 2026 zugestellt.

[3]                 Mit Schreiben vom 26. 2. 2026 lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden des * Senats des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.

Rechtliche Beurteilung

[4]                 Die Ablehnung ist unzulässig.

[5]              Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).

Textnummer

E147143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00009.26K.0311.000

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260311_OGH0002_0020NC00009_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung