Entscheidung 2 Nc 9/26k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J*, über die Ablehnung des Antragstellers betreffend * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Landesgericht Linz wies den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. Das Oberlandesgericht Linz gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und wies den nachträglich gegen den Vorsitzenden des Rekurssenats gerichteten Ablehnungsantrag zurück.
[2] Dem gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gerichteten Rekurs des Antragstellers gab der * Senat des Obersten Gerichtshofs nicht Folge. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde dem Antragsteller am 12. 2. 2026 zugestellt.
[3] Mit Schreiben vom 26. 2. 2026 lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden des * Senats des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Ablehnung ist unzulässig.
[5] Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00009.26K.0311.000
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
JJT_20260311_OGH0002_0020NC00009_26K0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung