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Entscheidung 2 Nc 92/23m×

Entscheidung 2 Nc 92/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc92/23m

Entscheidungsdatum

07.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen R* und I*, beide vertreten durch die Mutter K*, diese vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, über die Befangenheitsanzeige des * im Verfahren zu * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]                  Das im Spruch genannte Verfahren ist im *Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Er gibt bekannt, dass seine Ehefrau an der Erlassung der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts mitgewirkt habe. Es könnte daher ein Grund vorliegen, der bei objektiver Betrachtungsweise seine Unbefangenheit bezweifeln lasse, auch wenn er sich subjektiv nicht befangen fühle.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[3] 1. Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach Paragraph 22, Absatz 2, GOG haben Richter Gründe anzuzeigen, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind; darüber ist nach Paragraph 22, Absatz 3, GOG auch ohne Ablehnung durch eine Partei im Verfahren nach den Paragraphen 23 bis 25 JN zu entscheiden.

[4] 2. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv Paragraph 19, Ziffer 2, JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden vergleiche RS0045949).

[5] 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der objektive Anschein der Befangenheit gegeben, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung des * könnte durch die Verfahrensbeteiligung seiner Ehefrau als Mitglied des Rekurssenats beeinflusst werden (2 Nc 34/23g mwN; vergleiche RS0046024 [T11, T12, T25, T27]).

[6] 4. Aus diesem Grund ist iSd Paragraph 19, Ziffer 2, JN auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des * in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

Textnummer

E140220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00092.23M.1207.000

Im RIS seit

19.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231207_OGH0002_0020NC00092_23M0000_000