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Entscheidung 2 Nd 10/00×

Entscheidung 2 Nd 10/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd10/00

Entscheidungsdatum

06.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sabine M*****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei***** Versicherung*****, vertreten durch Dr. Michael Prager, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 25.881 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.

Text

Begründung:

Am 17. 12. 1999 ereignete sich im Bereich der deutsch-österreichischen Grenze bei Freilassing ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin eines PKW und ein weiterer PKW mit deutschem Kennzeichen beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des Fahrzeuges mit deutschem Kennzeichen, begehrt die Klägerin die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 25.000 sowie den Ersatz der Kosten für eine Schanzkrawatte und unfallskausaler Nebenspesen. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragte sie ihre und die Einvernahme dreier im Sprengel des BG Salzburg wohnhafter Zeugen sowie die Einholung von Sachverständigengutachten und die Durchführung eines Lokalaugenscheines.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme eines in Bayern wohnhaften Zeugen.

Die klagende Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das BG Salzburg.

Die beklagte Partei sprach sich dagegen aus.

Das Erstgericht hielt die Delegierung offenbar für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das BG Salzburg im Interesse beider Parteien, weil drei der insgesamt vier beantragten Zeugen und auch die Klägerin in dessen Sprengel wohnen und auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt wurde. Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem BG Salzburg durchgeführt werden.

Anmerkung

E59804 02J00100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00010..1106.000

Dokumentnummer

JJT_20001106_OGH0002_0020ND00010_0000000_000