Entscheidung 2 Nd 10/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter über den in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 18 Cg 179/94 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Elizabeta J*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, diese vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag, Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 125.953,60 sA, von der beklagten Partei gestellten Delegierungsantrag den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Anstelle des Landesgerichtes Innsbruck wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin erhebt gegen die Republik Österreich als Straßenhalterin gemäß § 1319 a ABGB Schadenersatzansprüche aus einem ihr auf der Tauernautobahn A 10 am Ausgang des Wolfsbergtunnels in Fahrtrichtung Villach zugestoßenen "Glatteisunfall". Die Haftungsfrage ist nach den Behauptungen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung strittig. Alle vier von der beklagten Partei beantragten Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt; allenfalls wird ein Ortsaugenschein erforderlich sein. Lediglich die Klägerin wohnt im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck.Die Klägerin erhebt gegen die Republik Österreich als Straßenhalterin gemäß Paragraph 1319, a ABGB Schadenersatzansprüche aus einem ihr auf der Tauernautobahn A 10 am Ausgang des Wolfsbergtunnels in Fahrtrichtung Villach zugestoßenen "Glatteisunfall". Die Haftungsfrage ist nach den Behauptungen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung strittig. Alle vier von der beklagten Partei beantragten Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt; allenfalls wird ein Ortsaugenschein erforderlich sein. Lediglich die Klägerin wohnt im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt ist im Sinne des zutreffenden Antrages der beklagten Partei zweckmäßig im Sinne des § 31 Abs 1 JN, weil der überwiegende Umfang des Beweisverfahrens kostengünstiger im Gerichtssprengel des Orts der Schadenszufügung im Sinn des § 92 a JN durchgeführt werden kann und die Klägerin nicht etwa zu jeder Verhandlungstagsatzung wird zureisen müssen, und daher gegen den unberechtigten Widerspruch der klagenden Partei (EvBl 1966/380 uva) gemäß § 31 Abs 2 JN anzuordnen.Die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt ist im Sinne des zutreffenden Antrages der beklagten Partei zweckmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, JN, weil der überwiegende Umfang des Beweisverfahrens kostengünstiger im Gerichtssprengel des Orts der Schadenszufügung im Sinn des Paragraph 92, a JN durchgeführt werden kann und die Klägerin nicht etwa zu jeder Verhandlungstagsatzung wird zureisen müssen, und daher gegen den unberechtigten Widerspruch der klagenden Partei (EvBl 1966/380 uva) gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0020ND00010.94.1006.000
Dokumentnummer
JJT_19941006_OGH0002_0020ND00010_9400000_000