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Entscheidung 2 Nd 12/99×

Entscheidung 2 Nd 12/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd12/99

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** BV, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wegen S 43.416,79 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte in ihrer am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage Zahlung von S 43.416,79 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Sie beantragte die Rechtshilfevernehmung eines in den Niederlanden wohnhaften Zeugen.

Die beklagte Partei erhob Einspruch gegen den erstgerichtlichen Zahlungsbefehl und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Landeck, in dessen Sprengel der Lenker des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeuges wohne und sich der Unfallsort befinde. "Allenfalls" werde ein gerichtlicher Lokalaugenschein notwendig sein; "allfällige" Zeugen könnten im Delegierungsfall vor dem erkennenden Gericht aussagen.

Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hielt eine Prozessführung vor dem Bezirksgericht Landeck "im Hinblick auf sämtliche Zeugen- sowie Parteienvernehmungen sowie einen etwaig vorzunehmenden Ortsaugenschein" für "weitaus zweckmäßiger" (ON 5).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (2 Ob 268/99x uva; RIS-Justiz RS0046589; Mayr in Rechberger Paragraph 31, JN Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über die Delegierung. Nach der bisherigen Aktenlage sind zwei Zeugen zu vernehmen, von denen einer in Tirol, der andere in den Niederlanden wohnt. Die Durchführung eines Lokalaugenscheins wurde bisher nicht beantragt; ob ein solcher erforderlich sein wird, läßt sich derzeit nicht abschätzen, weil ein Vorbringen zum Unfallshergang nicht erstattet wurde. Wenngleich im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (2 Nd 4/97 uva), ergibt sich im vorliegenden Fall nach der bisherigen Aktenlage kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Bezirksgericht Landeck. Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

Anmerkung

E56197 02J00129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020ND00012.99.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0020ND00012_9900000_000