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Entscheidung 2 Nd 13/93×

Entscheidung 2 Nd 13/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd13/93

Entscheidungsdatum

20.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred S***** vertreten durch Dr.Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 31.101,60 sA (AZl 35C 337/93g des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien), infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Frankenmarkt bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem im Sprengel des Bezirksgerichtes Frankenmarkt (Attergau-Landesstraße km 10,3) unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Verkehrsunfall. Die Verschuldensfrage ist strittig. Nach den Anträgen der Parteien wird voraussichtlich ein Ortsaugenschein vorzunehmen sowie ein Kraftfahrzeugsachverständiger, zwei in Oberösterreich wohnhafte Zeugen, sowie der in Wien wohnhafte Kläger und zwei Zeugen (Ehegattin und Bruder des Klägers) zu vernehmen sein.

Mit Rücksicht darauf, daß die im Zuge der Einvernahme des Klägers, der Zeugen und des Sachverständigen möglichen Demonstrationen an Ort und Stelle die gesamte Beweisaufnahme an der Unfallsörtlichkeit erforderlich machen könnten, ist die Delegierung des für den Unfallsort zuständigen Gerichtes im Sinne des Paragraph 31, JN zweckmäßig und daher - gegen den ungerechtfertigten Widerspruch des Klägers (EvBl 1966/380 uva; 2 Nd 2/93) - gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN anzuordnen.

Anmerkung

E39471 02J00133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0020ND00013.93.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19930920_OGH0002_0020ND00013_9300000_000