Gemäß § 31 a Abs. 1 JN hat das Gericht erster Instanz in Streitsachen die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Nach § 31 a Abs. 3, vorletzter Satz, JN, gilt für den weiteren Gang des Verfahrens der § 261 Abs. 6, sechster bis achter Satz, ZPO sinngemäß. Demgemäß wird durch eine solche Übertragung die Streitanhängigkeit nicht aufgehoben. Eine neuerliche erste Tagsatzung findet nicht statt. Die neue Verhandlung ist mit Benützung aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen und im Sinne des § 138 ZPO einzuleiten. Das Gericht, an das delegiert wird, darf sich nicht für unzuständig erklären, weil im einverständlichen Antrag beider Parteien auf Delegierung an dieses Gericht eine Unterwerfung in die Verhandlung vor diesem Gericht liegt und damit jedenfalls seine Unzuständigkeit geheilt wäre (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 211; 4 Nd 504/88, 10 Nd S 1/88).Gemäß Paragraph 31, a Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz in Streitsachen die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Nach Paragraph 31, a Absatz 3,, vorletzter Satz, JN, gilt für den weiteren Gang des Verfahrens der Paragraph 261, Absatz 6,, sechster bis achter Satz, ZPO sinngemäß. Demgemäß wird durch eine solche Übertragung die Streitanhängigkeit nicht aufgehoben. Eine neuerliche erste Tagsatzung findet nicht statt. Die neue Verhandlung ist mit Benützung aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen und im Sinne des Paragraph 138, ZPO einzuleiten. Das Gericht, an das delegiert wird, darf sich nicht für unzuständig erklären, weil im einverständlichen Antrag beider Parteien auf Delegierung an dieses Gericht eine Unterwerfung in die Verhandlung vor diesem Gericht liegt und damit jedenfalls seine Unzuständigkeit geheilt wäre (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 211; 4 Nd 504/88, 10 Nd S 1/88).
Daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache nach § 31 a Abs. 1 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gefehlt haben, kann bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nicht berücksichtigt werden. Auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluß hat Bindungswirkung (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 214; SZ 43/18; EvBl. 1980/123; RZ 1986/4). Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, das durch die nachträgliche Parteienvereinbarung zuständig geworden ist, hätte daher keinen Unzuständigkeitsbeschluß fassen dürfen, dies auch nicht mit der - im übrigen nicht der sinngemäßen Auslegung des § 397 a Abs. 3 ZPO entsprechenden (siehe Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 594) - Begründung, wie sie oben dargestellt wurde.Daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache nach Paragraph 31, a Absatz eins, JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gefehlt haben, kann bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nicht berücksichtigt werden. Auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluß hat Bindungswirkung (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 214; SZ 43/18; EvBl. 1980/123; RZ 1986/4). Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, das durch die nachträgliche Parteienvereinbarung zuständig geworden ist, hätte daher keinen Unzuständigkeitsbeschluß fassen dürfen, dies auch nicht mit der - im übrigen nicht der sinngemäßen Auslegung des Paragraph 397, a Absatz 3, ZPO entsprechenden (siehe Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 594) - Begründung, wie sie oben dargestellt wurde.
Daher war auszusprechen, daß zur Verhandlung und Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig ist; gleichzeitig war der Unzuständigkeitsbeschluß dieses Gerichtes aufzuheben (Fasching I 293; EvBl. 1980/123; 4 Nd 504/88, 10 Nd S 1/88 ua).Daher war auszusprechen, daß zur Verhandlung und Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig ist; gleichzeitig war der Unzuständigkeitsbeschluß dieses Gerichtes aufzuheben (Fasching römisch eins 293; EvBl. 1980/123; 4 Nd 504/88, 10 Nd S 1/88 ua).