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Entscheidung 2 Nd 3/00×

Entscheidung 2 Nd 3/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd3/00

Entscheidungsdatum

30.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dinulovic Z*****, vertreten durch Dr. Georg Zwolanek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank und Mag. Ursula Schilchegger-Silber, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 33.500 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht vorerst ohne Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag zur Äußerung binnen acht Tagen nach Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN zurückgestellt.

Text

Begründung:

Dem Verfahren liegt ein Autobahnunfall zwischen dem Kläger und dem nicht verfahrensbeteiligten Versicherungsnehmer der beklagten Partei im Sprengel des Bezirksgerichtes Wels zugrunde. Die Klage wurde beim örtlich zuständigen Sitzgericht der beklagten Partei (Bezirksgericht Hietzing) eingebracht.

Bereits in ihrem Einspruchsschriftsatz stellte die beklagte Partei unter Hinweis darauf, dass sie als Beweismittel einen Lokalaugenschein an der Unfallörtlichkeit sowie die Einvernahme ihres in Steinhaus, also ebenfalls außerhalb von Wien, wohnhaften Versicherungsnehmers und beteiligten Lenkers beantragt habe, den Antrag auf Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Wels.

Die klagende Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Das Erstgericht legte hierauf den Akt kommentarlos dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist verfrüht. Vor der Entscheidung sind nämlich gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen "abzufordern", also aufzutragen. Da eine solche Äußerung nach dem Vorgesagten durch das an sich zuständige Erst- und Vorlagegericht bisher unterblieben ist, war vorerst im Sinne dieser Gesetzesstelle wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.

Anmerkung

E58307 02J00030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00003..0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0020ND00003_0000000_000