Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Nd 4/02×

Entscheidung 2 Nd 4/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd4/02

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** B*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in Leoben, wegen EUR 4.855,71 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Leoben wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Am 1. 3. 2002 ereignete sich in 8794 Vordernberg ein Verkehrsunfall, an dem ein von der klagenden Partei gehaltener PKW sowie ein Bus der beklagten Partei beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des Busses der beklagten Partei begehrt die klagende Partei mit der beim BG Innere Stadt Wien eingebrachten Klage den Ersatz der Reparaturkosten und Spesen. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragte sie Parteienvernehmung. Die beklagte Partei bestritt das Verschulden des Lenkers ihres Fahrzeuges und beantragte die Einvernahme des in 8923 Palfau wohnhaften Lenkers ihres Fahrzeuges sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines. Weiters beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das BG Leoben, in dessen Sprengel der Unfallsort liegt. Sie führte dazu aus, dass zur Klärung des Unfallsgeschehens ein Sachverständiger beizuziehen sein werde, dieser werde die Besonderheiten der Unfallsstelle bei seiner Gutachtenserstellung zu berücksichtigen haben. Jedenfalls sei ein entsprechender Befund über die Unfallstelle und die dortigen Sichtverhältnisse einzuholen, zweckmäßig werde die Durchführung eines Ortsaugenscheines sein. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung des Rechtsstreites an das Gericht, in dessen Sprengel die Unfallstelle liege, geboten.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag mit der Begründung aus, ihr Geschäftsführer, der der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, habe seinen Wohnort in Wien. Beifahrer, Mitfahrer und der hinter diesem Fahrzeug befindliche Lenker hätten ebenfalls ihren Wohnsitz in Wien bzw in der Nähe von Wien.

Das Erstgericht sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil alle zur vernehmenden Personen außerhalb des Sprengel des Gerichtes der Unfallsstelle ihren Wohnsitz hätten. Die übliche Heranziehung von maßstabgetreuen Skizzen zur Unfallsrekonstruktion sei als Ersatz für einen Lokalaugenschein ausreichend.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger², ZPO, Paragraph 31, JN Rz 4; Ballon in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen², Paragraph 31, JN Rz 6 jeweils mwN). Im vorliegenden Fall kann im Hinblick darauf, dass die Zeugen nicht im Sprengel des Gerichtes des Unfallsortes wohnen, nicht gesagt werden, die Durchführung des Rechtsstreites vor dem Gericht des Unfallsortes sei eindeutig zweckmäßig, weshalb es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bleiben hat.

Anmerkung

E66977 2Nd4.02-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020ND00004.02.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20021003_OGH0002_0020ND00004_0200000_000