Der Oberste Gerichtshof ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 47 Abs 1 JN (§ 37 JN enthält keine diesbezügliche Zuständigkeitsnorm) als zunächst übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht des ersuchenden und des ersuchten Gerichtes zur Entscheidung zuständig (SZ 30/35, SZ 57/161; Fasching I 253, Fasching ZPR2 Rz 317).Der Oberste Gerichtshof ist in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, JN (Paragraph 37, JN enthält keine diesbezügliche Zuständigkeitsnorm) als zunächst übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht des ersuchenden und des ersuchten Gerichtes zur Entscheidung zuständig (SZ 30/35, SZ 57/161; Fasching römisch eins 253, Fasching ZPR2 Rz 317).
Gemäß § 37 Abs 3 JN hat der ersuchte Richter das Ersuchen eines anderen inländischen Gerichtes abzulehnen, wenn er zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Das Rechtshilfeersuchen darf auch bei Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Rechtshilfehandlung sowie wegen deren Unerlaubtheit und Unbestimmtheit abgelehnt werden (EFSlg 43.949), doch ist es dem ersuchten Richter verwehrt, die Zweckmäßigkeit des gestellten Ersuchens oder auch dessen prozessuale Richtigkeit zu überprüfen (Fasching I, 252; SZ 30/35; RZ 1979, 178/44; EFSlg 43.949).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, JN hat der ersuchte Richter das Ersuchen eines anderen inländischen Gerichtes abzulehnen, wenn er zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Das Rechtshilfeersuchen darf auch bei Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Rechtshilfehandlung sowie wegen deren Unerlaubtheit und Unbestimmtheit abgelehnt werden (EFSlg 43.949), doch ist es dem ersuchten Richter verwehrt, die Zweckmäßigkeit des gestellten Ersuchens oder auch dessen prozessuale Richtigkeit zu überprüfen (Fasching römisch eins, 252; SZ 30/35; RZ 1979, 178/44; EFSlg 43.949).
Das Rechtshilfeersuchen ist danach mit Ausnahme des an die aus Holland zu ladenden Zeugen zu erteilenden Auftrages, den angeblich unfallbeteiligten Omnibus zum Lokalaugenschein mitzubringen, grundsätzlich zulässig, weil sich die Unfallstelle im Sprengel des ersuchten Gerichtes befindet. Ob das Ersuchen die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz überspannt, wonach der entscheidende Richter möglichst auch die Beweisaufnahme unmittelbar durchführen sollte, um so die Beweise besser beurteilen zu können, kann im Rahmen eines Zuständigkeitsstreites zwischen ersuchtem und ersuchenden Gericht nicht entschieden werden.
Nach § 368 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vornahme eines Augenscheines, nötigenfalls mit Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, anordnen. Die Vornahme des Augenscheines kann einem ersuchten Richter überlassen werden, dem auch die Entscheidung über die Zuziehung der Sachverständigen und die Ernennung derselben obliegt (§ 368 Abs 2, § 352 Abs 2 ZPO). Nach § 328 Abs 1 Z 1 ZPO kann auch die Aufnahme des Zeugenbeweises durch einen ersuchten Richter erfolgen, wenn die Vernehmung an Ort und Stelle der Ermittlung der Wahrheit förderlich erscheint; meint nun das ersuchende Gericht, daß die Einvernahme der Zeugen als auch des Klägers als Partei an Ort und Stelle der Wahrheitsfindung dienlich ist, kann dazu im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen ersuchendem und ersuchten Gericht nicht Stellung genommen werden, weil das ersuchte Gericht auch die Einvernahme einer Partei im Rechtshilfeweg nicht deshalb verweigern darf, weil die Voraussetzungen des § 375 Abs 2 ZPO für die Parteienvernehmung vor dem ersuchten Gericht nicht gegeben sind (SZ 30/35; EFSlg 43.949, Fasching I 253).Nach Paragraph 368, ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vornahme eines Augenscheines, nötigenfalls mit Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, anordnen. Die Vornahme des Augenscheines kann einem ersuchten Richter überlassen werden, dem auch die Entscheidung über die Zuziehung der Sachverständigen und die Ernennung derselben obliegt (Paragraph 368, Absatz 2,, Paragraph 352, Absatz 2, ZPO). Nach Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kann auch die Aufnahme des Zeugenbeweises durch einen ersuchten Richter erfolgen, wenn die Vernehmung an Ort und Stelle der Ermittlung der Wahrheit förderlich erscheint; meint nun das ersuchende Gericht, daß die Einvernahme der Zeugen als auch des Klägers als Partei an Ort und Stelle der Wahrheitsfindung dienlich ist, kann dazu im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen ersuchendem und ersuchten Gericht nicht Stellung genommen werden, weil das ersuchte Gericht auch die Einvernahme einer Partei im Rechtshilfeweg nicht deshalb verweigern darf, weil die Voraussetzungen des Paragraph 375, Absatz 2, ZPO für die Parteienvernehmung vor dem ersuchten Gericht nicht gegeben sind (SZ 30/35; EFSlg 43.949, Fasching römisch eins 253).
Die vom Bezirksgericht Bezau gerügte mangelnde Bestimmtheit der Unfallstelle läßt sich mit Hilfe des Klägers und der beantragten Zeugen an Ort und Stelle klären.
Dem Rechtshilfeersuchen kommt lediglich insoweit keine Berechtigung zu, als den aus Holland zu ladenden Zeugen der Auftrag erteilt werden soll, das "Beklagtenfahrzeug" zum Ortsaugenschein mitzubringen. Der angeblich unfallsbeteiligte Omnibus befindet sich nicht im Besitz der beklagten Partei. Ein Vorlegungsauftrag gegen einen Dritten, also auch gegen einen Zeugen, ist allerdings unzulässig (§ 369 ZPO).Dem Rechtshilfeersuchen kommt lediglich insoweit keine Berechtigung zu, als den aus Holland zu ladenden Zeugen der Auftrag erteilt werden soll, das "Beklagtenfahrzeug" zum Ortsaugenschein mitzubringen. Der angeblich unfallsbeteiligte Omnibus befindet sich nicht im Besitz der beklagten Partei. Ein Vorlegungsauftrag gegen einen Dritten, also auch gegen einen Zeugen, ist allerdings unzulässig (Paragraph 369, ZPO).
Bei der Ladung der ausländischen Zeugen ist zu beachten, daß die Androhung von Zwangsmaßnahmen unzulässig ist (§ 23 Abs 8 RHEZiv).Bei der Ladung der ausländischen Zeugen ist zu beachten, daß die Androhung von Zwangsmaßnahmen unzulässig ist (Paragraph 23, Absatz 8, RHEZiv).
Das Bezirksgericht Bezau hat daher in diesem eingeschränktem Umfang die Rechtshilfe zu leisten.