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Entscheidung 2 Nd 5/98×

Entscheidung 2 Nd 5/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd5/98

Entscheidungsdatum

22.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Günther P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr.Erwin Höller und Dr.Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 23.070,88 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Hietzing abgenommen und dem Bezirksgericht Steyr zur Verhandlung und Entscheidung übertragen.

Text

Begründung:

Am 8.5.1997 ereignete sich in Steyr ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW des Klägers und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftplichtversicherten Fahrzeuges begehrt der Kläger den Ersatz seiner Schäden in der Höhe von S 23.070,88 sA. Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf seine Einvernahme und die Einvernahme eines in Deutschland wohnhaften Zeugen, die im Rechtshilfeweg durchgeführt werden sollten.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und berief sich als Beweismittel auf die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen sowie die Einvernahme eines in Steyr und eines in St.Florian wohnenden Zeugen.

Weiters beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Steyr.

Der Kläger sprach sich nicht gegen den Delegierungsantrag aus.

Das Erstgericht hielt die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Steyr im Interesse aller Parteien, weil ein Zeuge in dessen Sprengel und ein weiterer nicht weit von diesem Gericht wohnt und die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen beantragt wurde.

Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Steyr durchgeführt werden.

Anmerkung

E50672 02J00058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020ND00005.98.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19980622_OGH0002_0020ND00005_9800000_000