Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 28 Abs 1 JN hat der Oberste Gerichtshof eine Ordination durchzuführen, wenn im Inland keine örtliche Zuständigkeit gegeben ist oder sich eine solche nicht ermitteln lässt, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN hat der Oberste Gerichtshof eine Ordination durchzuführen, wenn im Inland keine örtliche Zuständigkeit gegeben ist oder sich eine solche nicht ermitteln lässt, wenn
1. Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist;
2. der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre; oder
3. die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.
Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Ansicht ergibt sich aus Art 4 EVÜ keine Verpflichtung Österreichs, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit. Vielmehr ist das nach den Art 3 bis 6 und nach Art 12 des EVÜ auf einen Vertrag anzuwendende Recht maßgebend für seine Auslegung, die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, die Folgen der Nichterfüllung, die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen und die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages. Art 4 EVÜ enthält sohin keine Verpflichtung Österreichs, die Gerichtsbarkeit auszuüben.Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Ansicht ergibt sich aus Artikel 4, EVÜ keine Verpflichtung Österreichs, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit. Vielmehr ist das nach den Artikel 3 bis 6 und nach Artikel 12, des EVÜ auf einen Vertrag anzuwendende Recht maßgebend für seine Auslegung, die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, die Folgen der Nichterfüllung, die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen und die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages. Artikel 4, EVÜ enthält sohin keine Verpflichtung Österreichs, die Gerichtsbarkeit auszuüben.
Dass die Rechtsverfolgung im Einzelfall in Deutschland nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, wird von der klagenden Partei gar nicht behauptet.
Der Ordinationsantrag war deshalb abzuweisen.