Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (2 Nd 507/00 mwN). Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesen daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (2 Nd 507/00). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach dem hier maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben des Klägers - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen. Die beklagte Partei hat nämlich - nach den Angaben des Klägers - für eine Dienstleistung, nämlich die Organistion einer Ferienreise, mit ihrem Katalog "2000-Fernreisen" in Österreich geworben; die klagende Partei hat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen ebenfalls in Österreich vorgenommen. Da somit eine Verbrauchersache im Sinn der Art 13 ff EuGVÜ vorliegt und Art 14 dieses Übereinkommens dem Verbraucher das Recht einräumt, die andere Vertragspartei vor den Gerichten des Vertragsstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, war mangels eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das sachlich zuständige Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (2 Nd 507/00 mwN). Die Sonderregelung der Artikel 13, ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesen daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist (2 Nd 507/00). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach dem hier maßgeblichen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) Angaben des Klägers - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen. Die beklagte Partei hat nämlich - nach den Angaben des Klägers - für eine Dienstleistung, nämlich die Organistion einer Ferienreise, mit ihrem Katalog "2000-Fernreisen" in Österreich geworben; die klagende Partei hat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen ebenfalls in Österreich vorgenommen. Da somit eine Verbrauchersache im Sinn der Artikel 13, ff EuGVÜ vorliegt und Artikel 14, dieses Übereinkommens dem Verbraucher das Recht einräumt, die andere Vertragspartei vor den Gerichten des Vertragsstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, war mangels eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das sachlich zuständige Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.