Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Beck & Krist, Rechtsanwälte Partnerschaft in Mödling, wider die beklagte Partei ***** N.V., B-2018 Antwerpen, *****, wegen S 5.628,42 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Beck & Krist, Rechtsanwälte Partnerschaft in Mödling, wider die beklagte Partei ***** N.V., B-2018 Antwerpen, *****, wegen S 5.628,42 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei brachte vor, für die in Antwerpen ansässige beklagte Partei Transportleistungen erbracht zu haben, deren Entgelt die Klagsforderung bilde. Da der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich gelegen sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Art 31 CMR gegeben. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes begehre die Klägerin die Bestimmung des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht.Die klagende Partei brachte vor, für die in Antwerpen ansässige beklagte Partei Transportleistungen erbracht zu haben, deren Entgelt die Klagsforderung bilde. Da der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich gelegen sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 31, CMR gegeben. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes begehre die Klägerin die Bestimmung des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Belgien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (s Schütz in Straube2, HGB, Rz 2 zu den Vorbem zum Anh I zu § 452). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (2 Nd 503/00), wofür sich das Bezirkgericht für Handelssachen Wien anbietet.Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Belgien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (s Schütz in Straube2, HGB, Rz 2 zu den Vorbem zum Anh römisch eins zu Paragraph 452,). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (2 Nd 503/00), wofür sich das Bezirkgericht für Handelssachen Wien anbietet.
Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 2 Nd 503/00).Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN; 2 Nd 503/00).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00504..0228.000
Dokumentnummer
JJT_20000228_OGH0002_0020ND00504_0000000_000