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Entscheidung 2 Nd 505/00×

Entscheidung 2 Nd 505/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd505/00

Entscheidungsdatum

20.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Delegierungssache des Josef H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Einschreiter stellte den Antrag, die Rechtssache 23 Nc 79/99m des Landesgerichtes Wels möge an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz delegiert werden. Seite 2 des Schriftsatzes enthält dazu unter der Überschrift "Ablehnungs- und Delegierungsgründe" die wesentliche Begründung, dass oberösterreichische Richter "mehr als 1000 Fehlgerichtsentscheidungen" gegen den Kläger und seine Liegenschaftsvorbesitzer "absichtlich und willkürlich" gefällt hätten. Es seien "alle Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz und Landesgerichtes Wels, befangen und die OÖ-Gerichte verhandlungs-, beschluss- und entscheidungsunfähig".

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist mangels tauglicher Delegierungsgründe nicht berechtigt vergleiche 6 Nd 501/00):

Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (Paragraph 31, JN) kann weder auf Ablehnungsgründe (EFSlg 82.070) noch auf das Vorliegen von unrichtigen Entscheidungen des bisher zuständigen Gerichtes gestützt werden (EFSlg 82.071). Über Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden (7 Nd 521/99). Erst ein erfolgreiches Ablehnungsverfahren, das die Behinderung der zuständigen Gerichte an der Ausübung der Gerichtsbarkeit zur Folge hat, bildet einen notwendigen Delegationsgrund (Paragraph 30, JN).

Anmerkung

E57274 02J05050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00505..0320.000

Dokumentnummer

JJT_20000320_OGH0002_0020ND00505_0000000_000