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Entscheidung 2 Nd 506/01×

Entscheidung 2 Nd 506/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd506/01

Entscheidungsdatum

12.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Ordinationssache der klagenden Partei Anna M*****, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 237.697 sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren über den Ordinationsantrag wird bis zur Entscheidung des EuGH über den zu 5 Nd 522/99 gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Text

Begründung:

Die in Österreich ansässige Klägerin begehrt von der beklagten GmbH mit Sitz in Deutschland Zahlung von S 237.697 sA. Sie habe von der deutschen GmbH unaufgefordert Versandhauskataloge erhalten und an darin angebotenen Gewinnspielen teilgenommen. Die deutsche GesmbH habe der Klägerin Gewinne in Höhe von mindestens S 237.697 zugesichert, doch sei eine Gewinnausschüttung nicht erfolgt. Der geltend zu machende Anspruch stütze sich auf Paragraph 5 j, KSchG, die inländische Gerichtsbarkeit auf Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ und 88 JN. Mit Schriftsatz vom 11. 6. 01 beantragte die Klägerin für den Fall, dass sich das von ihr angerufene Landesgericht Innsbruck für unzuständig erklären sollte, die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes in Österreich durch den Obersten Gerichtshof im Sinne des Paragraph 28, JN. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. September 2001 hat sich das Landesgericht Innsbruck für unzuständig erklärt und die Klage zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall bereits am 15. 2. 2000 zu 5 Nd 522/99 = KRES 2/14 = RIS-Justiz RS0113168 vergleiche hiezu Klauser, Druchsetzbarkeit von Gewinnzusagen ecolex 2000/118) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, das unter anderem die Auslegung des Artikel 13, EuGVÜ im Zusammenhang mit Paragraph 5 j, KSchG zum Gegenstand hat vergleiche auch 7 Nd 520/99; 3 Nd 515/99 = KRES 2/16 = ZfRV 2000/82, 2 Nd 505/01). Es ist daher zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung über den vorliegenden Ordinationsantrag bis zur Entscheidung über dieses Vorabentscheidungsersuchen (EuGH Rs C-96/00) zuzuwarten und das Ordinationsverfahren zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0110583).

Anmerkung

E63957 02J05061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020ND00506.01.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20011212_OGH0002_0020ND00506_0100000_000