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Entscheidung 2 Nd 506/02×

Entscheidung 2 Nd 506/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd506/02

Entscheidungsdatum

06.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin U.***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin A***** SA, ***** wegen EUR 7.979,48 sA den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird das Bezirksgericht Salzburg in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Spanien hat, Schadenersatz für durch schuldhaft unsachgemäße Verpackung und Verladung der Ware entstandenen Schaden in Höhe von EUR 7.979,48. Sie habe es übernommen, eine Ladung Orangen vom Firmengelände der beklagten Partei in Spanien nach Österreich zu transportieren, wobei das Ladegut von Leuten der beklagten Partei mangelhaft verpackt und verladen worden sei. Der Vertrag unterliege dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die Antragstellerin, das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und das Transportgut in Österreich abgeliefert werden sollte, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Schadenersatzansprüche gegeben vergleiche 9 Nd 502/01). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Streitigkeit zwischen den Parteien des Frachtvertrages geführt werden soll. Artikel 31, CMR erfasst auch Streitigkeiten aus außervertraglichen Anspruchsgrundlagen, sofern diese mit der Güterbeförderung in Zusammenhang stehen (Demuth in Thume, Komm. z. CMR Rz 6 zu Artikel 31,; Helm in Staub, HGB4, Rz 7 zu Artikel 31, CMR; vergleiche SZ 54/165). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376). Über Anregung der Antragstellerin war das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E65375 2Nd506.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020ND00506.02.0506.000

Dokumentnummer

JJT_20020506_OGH0002_0020ND00506_0200000_000