Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, ist diese grundsätzlich abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN; 10 Nd 501/98).Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, ist diese grundsätzlich abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 31, JN; 10 Nd 501/98).
Im vorliegenden Fall sind jedoch derart ausreichende Gründe gegeben, die letztlich für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung sprechen. Gemäß § 31 Abs 1 JN ist eine Delegierung nämlich zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, LB2 Rz 209; 2 Nd 1/98). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinne bilden der Wohnort der Parteien und der zu beantragenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (Mayr aaO; 2 Nd 1/98). Wohnt eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichtes, dann kann es demnach durchaus zweckmäßig sein, die Rechtssache an dieses Gericht zu delegieren (4 Nd 502/98).Im vorliegenden Fall sind jedoch derart ausreichende Gründe gegeben, die letztlich für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung sprechen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN ist eine Delegierung nämlich zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, LB2 Rz 209; 2 Nd 1/98). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinne bilden der Wohnort der Parteien und der zu beantragenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (Mayr aaO; 2 Nd 1/98). Wohnt eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichtes, dann kann es demnach durchaus zweckmäßig sein, die Rechtssache an dieses Gericht zu delegieren (4 Nd 502/98).
Das vorlegende Erstgericht hat bereits selbst ausgeführt, daß sogar sämtliche angebotenen Zeugen nicht in seinem Sprengel wohnhaft sind, sondern vielmehr - bei Einvernahme vor dem erkennenden Gericht anstelle des beantragten Rechtshilfeweges - lange Anreisen (im wesentlichen aus Tirol) in Kauf nehmen müßten. Auch die beklagte Partei, deren Einvernahme als Partei allerdings für das Beweisverfahren der vorliegenden Ehelichkeitsbestreitungsklage nur von untergeordneter Bedeutung ist, ist zwischenzeitlich ebenfalls in dieses Bundesland zurückgekehrt. Unstrittig erfolgte die für eine allfällige serologische Begutachtung erforderliche Blutabnahme beim Verstorbenen gleichfalls in Tirol und befindet sich dieses Beweismittel in eben diesem Bundesland. Die Beweisaufnahmen zur Frage der ehelichen Abstammung der beklagten Partei berühren somit den Sprengel des Erstgerichts sachbezogen in keiner Weise. Auch zu der im bisherigen Verfahrensgang relevierten Frage der Geschäfts- und Prozeßfähigkeit des vormaligen Klägers Walter H***** sind ausschließlich Beweismittel angeboten worden, deren Ortsbezogenheit nach Tirol und nicht nach Wien weist. Das Erstgericht hat auch noch keinen (formellen) Beweisbeschluß gefaßt, wenngleich in der Streitverhandlung vom 14. 1. 1998 die Mutter der beklagten Partei bereits als Zeugin vernommen wurde. Diese ist jedoch gleichfalls in Tirol wohnhaft und daher für eine (ergänzende) Befragung wesentlich leichter nach Innsbruck als nach Wien ladbar.
Aus dieser - summarischen - Zusammenfassung des Akten- und Verfahrensstandes ergibt sich somit, daß die Argumente für die beantragte Delegierung die Argumente dagegen bei weitem überwiegen. Dies gesteht auch die beklagte Partei in ihrer Stellungsnahme gegen den Delegierungsantrag grundsätzlich selbst zu; für die hierin zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, die klagende Partei wolle durch ihren Delegierungsantrag bloß das ihr "nicht genehme" Entscheidungsorgan (Erstgericht) "ausblenden", vermag der Oberste Gerichtshof keine sachlichen Anhaltspunkte zu erkennen.
Da die Delegierung somit im Interesse aller Parteien liegt, war dem Delegierungsantrag Folge zu geben.