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Entscheidung 2 Nd 507/02×

Entscheidung 2 Nd 507/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd507/02

Entscheidungsdatum

16.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18. Februar 2002 verstorbenen Margareta N*****, zuletzt wohnhaft gewesen*****, über den Antrag der Enkelin Margarete S*****, die Abhandlung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Mauthausen zu delegieren, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Abhandlung der Verlassenschaftssache dem Bezirksgericht Mauthausen zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verlassenschaftsverfahren nach Margareta N***** erklärte Margarete S***** testamentarische Erbin der Verstorbenen zu sein. Sie beantragte beim Bezirksgericht Mauthausen die Abhandlung an dieses Gericht zu delegieren, um ihr und ihrem Bruder, der ebenfalls testamentarischer Erbe sei, die Anreise nach Wien zu ersparen. Das Bezirksgericht Mauthausen übermittelte den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständigkeitshalber; dieses legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichtes an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Der Enkelin der Verstobenen kommt aber - noch - keine Parteistellung zu. Nach Lehre und Rechtsprechung hat nämlich der Erbberechtigte vor der Abgabe einer positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, also auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation; er ist daher auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (RIS-Justiz RS0109953; 4 Nd 502/00 mwN). Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat die Übertragung nicht beantragt; es hat nicht einmal den Antrag der Erbberechtigten befürwortet.

Aus diesen Gründen war der Antrag zurückzuweisen.

Anmerkung

E65603 2Nd507.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020ND00507.02.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20020516_OGH0002_0020ND00507_0200000_000