Begründung:
Die Klägerin beantragt gemäß § 28 JN, ein örtlich zuständiges Gericht für die von ihr einzubringende Klage zu bestimmen. Sie habe im Mai 1992 einen Hubschrauber gekauft, der von der erstbeklagten Partei unter Einbau einer von den zweit- bis fünftbeklagten Parteien erzeugten Hauptrotorantriebswelle hergestellt worden sei. Der Hubschrauber sei am 27.9.1992 abgestürzt, wobei der Pilot und sein Passagier ums Leben gekommen seien. Ursache der Unfalles sei ein Mangel der Hauptrotorantriebswelle gewesen. Der Unfall sei somit auf einen von den Beklagten zu verantwortenden Produktionsfehler, der durch unsachgemäße Herstellung und mangelnde Kontrolle entstanden bzw in der Folge übersehen worden sei, zurückzuführen.Die Klägerin beantragt gemäß Paragraph 28, JN, ein örtlich zuständiges Gericht für die von ihr einzubringende Klage zu bestimmen. Sie habe im Mai 1992 einen Hubschrauber gekauft, der von der erstbeklagten Partei unter Einbau einer von den zweit- bis fünftbeklagten Parteien erzeugten Hauptrotorantriebswelle hergestellt worden sei. Der Hubschrauber sei am 27.9.1992 abgestürzt, wobei der Pilot und sein Passagier ums Leben gekommen seien. Ursache der Unfalles sei ein Mangel der Hauptrotorantriebswelle gewesen. Der Unfall sei somit auf einen von den Beklagten zu verantwortenden Produktionsfehler, der durch unsachgemäße Herstellung und mangelnde Kontrolle entstanden bzw in der Folge übersehen worden sei, zurückzuführen.
Am 23.9.1994 sei gegen die erst-, zweit- viert- und fünftbeklagte Partei beim Superior Court of the State of California for the County of Los Angeles - Southeast District at Norwalk eine Schadenersatzklage eingebracht worden. Die Klage sei deshalb in Kalifornien eingebracht worden, weil in Österreich kein Gerichtsstand bestehe; die Beklagten hätten in Österreich kein Vermögen, der Gerichtsstand nach § 92 a JN beziehe sich auf den Ort der Schadenszufügung, nicht aber auf den des Schadenseintrittes. Weiters sei vor dem kalifornischen Gericht bereits eine Klage der Witwen der beim Absturz getöteten Insassen anhängig, sodaß durch die Verbindung der Verfahren eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werden hätte können. Es bestehe zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten kein Vertrag über die Vollstreckung von Gerichtsurteilen und würde eine Anerkennung einer Entscheidung österreichischer Gerichte an der fehlenden internationalen Zuständigkeit scheitern. Schließlich sei auf den Rechtsstreit amerikanisches Recht anzuwenden und müßten die ausländischen Rechtsquellen bei einem Prozeß in Österreich erst übersetzt werden. Letztlich könne die Einvernahme der Zeugen der Beklagten in Österreich nur mit Dolmetscher erfolgen, während die Zeugen der Klägerin aufgrund ihrer Spachkenntnisse von einem amerikanischen Gericht ohne Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen werden könnte.Am 23.9.1994 sei gegen die erst-, zweit- viert- und fünftbeklagte Partei beim Superior Court of the State of California for the County of Los Angeles - Southeast District at Norwalk eine Schadenersatzklage eingebracht worden. Die Klage sei deshalb in Kalifornien eingebracht worden, weil in Österreich kein Gerichtsstand bestehe; die Beklagten hätten in Österreich kein Vermögen, der Gerichtsstand nach Paragraph 92, a JN beziehe sich auf den Ort der Schadenszufügung, nicht aber auf den des Schadenseintrittes. Weiters sei vor dem kalifornischen Gericht bereits eine Klage der Witwen der beim Absturz getöteten Insassen anhängig, sodaß durch die Verbindung der Verfahren eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werden hätte können. Es bestehe zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten kein Vertrag über die Vollstreckung von Gerichtsurteilen und würde eine Anerkennung einer Entscheidung österreichischer Gerichte an der fehlenden internationalen Zuständigkeit scheitern. Schließlich sei auf den Rechtsstreit amerikanisches Recht anzuwenden und müßten die ausländischen Rechtsquellen bei einem Prozeß in Österreich erst übersetzt werden. Letztlich könne die Einvernahme der Zeugen der Beklagten in Österreich nur mit Dolmetscher erfolgen, während die Zeugen der Klägerin aufgrund ihrer Spachkenntnisse von einem amerikanischen Gericht ohne Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen werden könnte.
In dem Prozeß von dem kalifornischen Gericht hätten die Beklagten aber eine Entscheidung des Rechtsstreites durch ein österreichisches Gericht verlangt.
Mit Beschluß vom 5.7.1995 habe das Gericht in Kalifornien das Verfahren hinsichtlich aller Beklagten bis zum 6.1.1996 unterbrochen, wobei folgende Bedingungen gelten:
1) Alle Beklagten stimmen zu und unterwerfen sich den Zustellungen und der persönlichen Gerichtsbarkeit des zuständigen österreichischen Gerichtes;
2) Alle Beklagten verzichten vor den österreichischen Gerichten auf alle Einwände/Einreden bezüglich sachlicher Zuständigkeit, Zuständigkeit über die Person, Gerichtsstand, ordnungsgemäße Zustellung, Verjährung oder Verschweigung .....;
3) Der klagenden Partei stehe zwölf Monate zu, um vor dem österreichischen Gericht die Klage neu einzubringen;
4) Die österreichischen Gerichte bejahen die Zuständigkeit über die Klage.
Dieser Beschluß sei in Rechtskraft erwachsen, sodaß das Verfahren vor dem kalifornischen Gericht hinsichtlich aller Beklagten unterbrochen sei; es würde jedoch fortgesetzt werden, falls der Oberste Gerichtshof die Ordination eines Gerichtes ablehne.
Zur Begründung ihres Ordinationsantrages wird nunmehr seitens der klagenden Partei vorgebracht, daß ein Nahebezug zu Österreich bestehe, weil der Unfallsort in Österreich gelegen sei und die Zeugen und Geschädigten in Österreich wohnhaft seien. Im Hinblick auf die Unterbrechung des Verfahrens vor dem Gericht in Los Angeles sei die Rechtsverfolgung im Inland auch notwendig.
Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor.