Entscheidung 2 Nd 509/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft L*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M***** B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 500.000 sA und Feststellung über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz das Landesgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung:
Die Beklagte widerspricht der von der klagenden Partei beantragten Delegierung, das Erstgericht befürwortet diese als zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist die Delegierung abzulehnen. Wenn aber die überwiegende Anzahl der Beweismittel im Sprengel des anderen Gerichts aufzunehmen ist, ist eine Delegierung in der Regel zweckmäßig. Letzteres trifft hier zu, weil die von der Klägerin beantragten neun Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz (bzw im Großraum Linz) wohnen und der von der Klägerin beantragte Sachverständigenbeweis auch in diesem Sprengel durchzuführen ist. Demgegenüber ist nur ein von der beklagten Partei unter ihrer Adresse geführter Zeuge im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz einzuvernehmen. Damit überwiegen aber die Zweckmäßigkeitserwägungen zugunsten des erhobenen Delegierungsantrages (vgl 7 Nd 512/99).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist die Delegierung abzulehnen. Wenn aber die überwiegende Anzahl der Beweismittel im Sprengel des anderen Gerichts aufzunehmen ist, ist eine Delegierung in der Regel zweckmäßig. Letzteres trifft hier zu, weil die von der Klägerin beantragten neun Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz (bzw im Großraum Linz) wohnen und der von der Klägerin beantragte Sachverständigenbeweis auch in diesem Sprengel durchzuführen ist. Demgegenüber ist nur ein von der beklagten Partei unter ihrer Adresse geführter Zeuge im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz einzuvernehmen. Damit überwiegen aber die Zweckmäßigkeitserwägungen zugunsten des erhobenen Delegierungsantrages vergleiche 7 Nd 512/99).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020ND00509.99.0824.000
Dokumentnummer
JJT_19990824_OGH0002_0020ND00509_9900000_000