Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren über den Ordinationsantrag bis zur Entscheidung des EuGH über einen zu 5 Nd 522/99 gestellten Antrag auf Vorabentscheidung zur Auslegung des Art 13 EuGVÜ im Zusammenhang mit § 5j KSchG unterbrochen.Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren über den Ordinationsantrag bis zur Entscheidung des EuGH über einen zu 5 Nd 522/99 gestellten Antrag auf Vorabentscheidung zur Auslegung des Artikel 13, EuGVÜ im Zusammenhang mit Paragraph 5 j, KSchG unterbrochen.
Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2002, C - 96/00 wurde nunmehr erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Art 13 Abs 2 Z 3 des EuGVÜ zu qualifizieren ist.Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2002, C - 96/00 wurde nunmehr erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 13, Absatz 2, Ziffer 3, des EuGVÜ zu qualifizieren ist.
Nach Art 14 dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Da Art 16 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wonach in Verbrauchersachen "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat" als örtlich zuständig gilt, hier noch nicht anzuwenden ist - die Verordnung ist zwar mit 1. 3. 2002 in Kraft getreten, aber nach Art 66 Abs 2 nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach dem 1. 3. 2002 erhoben wurden - fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Im Sinne der nunmehrigen Zuständigkeitsbestimmungen der zitierten Verordnung ist es zweckmäßig, für den Rechtsstreit das Wohnsitzgericht der Klägerin, demnach das Landesgericht Feldkirch als örtlich zuständig zu bestimmten.Nach Artikel 14, dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Da Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wonach in Verbrauchersachen "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat" als örtlich zuständig gilt, hier noch nicht anzuwenden ist - die Verordnung ist zwar mit 1. 3. 2002 in Kraft getreten, aber nach Artikel 66, Absatz 2, nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach dem 1. 3. 2002 erhoben wurden - fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Im Sinne der nunmehrigen Zuständigkeitsbestimmungen der zitierten Verordnung ist es zweckmäßig, für den Rechtsstreit das Wohnsitzgericht der Klägerin, demnach das Landesgericht Feldkirch als örtlich zuständig zu bestimmten.