Entscheidung 2 Nd 6/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton H*****, vertreten durch Mag. Christian Kies, Rechtsanwalt in Scheibbs, gegen die beklagten Parteien 1. Gerhard Sch*****, und 2. H***** AG für Industrieversicherungen, *****, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wegen S 18.370 samt Anhang, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Schladming das Bezirksgericht Zell am Ziller bestimmt.
Text
Begründung:
Am 9. 12. 1998 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Zell am Ziller (in der Klage wurde offensichtlich irrtümlich als Unfallsort Ramsau mit der Postleitzahl 8972 angeführt, während tatsächlicher Unfallsort Ramsau im Zillertal mit der Postleitzahl 6283 war) ein Verkehrsunfall, an welchem ein der klagenden Partei gehörendes Fahrzeug und der Erstbeklagte als Lenker eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Erstbeklagten begehrt die klagende Partei von den beklagten Parteien den Ersatz ihrer Schäden in der Höhe des Klagebetrages zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich auf die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens. Die beklagten Parteien beantragten die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Zell am Ziller, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe. Sie beriefen sich auf die Vornahme eines Ortsaugenscheines.
Die klagende Partei hat die Überweisung an das zuständige Gericht für zweckmäßig erachtet; das Erstgericht hat sich dazu nicht geäußert.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt, dass die Vornahme eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt wurden, die zweckmäßigerweise vor diesem Gericht durchzuführen sind.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG). Dazu kommt, dass die Vornahme eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt wurden, die zweckmäßigerweise vor diesem Gericht durchzuführen sind.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00006..0904.000
Dokumentnummer
JJT_20000904_OGH0002_0020ND00006_0000000_000