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Entscheidung 2 Nd 6/01×

Entscheidung 2 Nd 6/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd6/01

Entscheidungsdatum

23.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktor O*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****Versicherung*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, wegen S 68.263,74 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Liezen zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.

Text

Begründung:

Am 4. 6. 2000 ereignete sich im Sprengel des BG Liezen ein Unfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter eines PKW und ein weiterer PKW mit deutschem Kennzeichen beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des Fahrzeuges mit deutschem Kennzeichen begehrt der Kläger den Ersatz seiner Schäden.

Die beklagte Partei wendete ein, das Alleinverschulden am Verkehrsunfall treffe den Kläger selbst. Sie beantragte die Delegierung der Rechtssache an das BG Liezen mit der Begründung, der Verkehrsunfall habe sich in dessen Sprengel ereignet und sei es zur Klärung des Unfallsherganges wohl unabdingbar, einen Ortsaugenschein im Beisein eines Kfz-SV durchzuführen. Weiters werde es notwendig sein, alle Zeugen an Ort und Stelle zu vernehmen, wobei der erhebende Gendarmeriebeamte und ein Zeuge sogar den Wohnsitz im Sprengel des BG Liezen hätten.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Erstgericht hielt die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das BG Liezen im Interesse aller Parteien, weil voraussichtlich ein Ortsaugenschein durchzuführen sein wird. Dazu kommt noch, dass zwei Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnen.

Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem BG Liezen durchgeführt werden.

Anmerkung

E61455 02J00061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020ND00006.01.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20010423_OGH0002_0020ND00006_0100000_000